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Arbeitszeitrechner

Arbeitszeit berechnen

Mit dem Arbeitszeitrechner ermitteln Sie Ihre tägliche Arbeitszeit aus Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pause. Das Ergebnis zeigt die Nettoarbeitszeit und — wenn Sie eine Sollzeit angeben — die Abweichung davon.

Rechner

Was möchten Sie berechnen?

Start und Ende eingeben, Nettoarbeitszeit erhalten.

Tipp: Liegt das Arbeitsende am nächsten Tag, geben Sie einfach die frühere Uhrzeit als Ende ein — 22:00 bis 06:00 ergibt acht Stunden.

Stundenlohn ergänzen (optional)

Bitte geben Sie Ihre Zeiten ein.

So wird die Arbeitszeit berechnet

Die Anwesenheitszeit reicht vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende — im Rechner als „brutto" bezeichnet. Davon wird die Pause abgezogen, weil Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit zählen. Was übrig bleibt, ist die Nettoarbeitszeit. Sie kann als Grundlage für die Erfassung Ihrer Arbeitszeit dienen; wie Ihr Betrieb Zeiten tatsächlich erfasst und rundet, richtet sich nach den dort geltenden Regeln.

Dass die Pause nicht mitzählt, verschiebt auch die gesetzlichen Pausenschwellen — der Pausenrechner zeigt, warum 6:30 Stunden Anwesenheit mit 30 Minuten Pause noch keine Pause nach § 4 ArbZG erfordern.

Arbeitszeit berechnen: Beispiel

Ein voller Arbeitstag mit halbstündiger Pause, Schritt für Schritt gerechnet — mit denselben Formeln, die auch der Rechner oben verwendet.

Beispiel: 08:00 bis 17:00 Uhr

Arbeitsbeginn
08:00 Uhr
Arbeitsende
17:00 Uhr
Pause
0 Std. 30 Min.
Anwesenheitszeit
9:00 Std.
Nettoarbeitszeit
8:30 Std.
17:00 − 08:00 = 9:00 Std. Anwesenheit
9:00 − 0:30 Pause = 8:30 Std. Arbeitszeit

Arbeitszeit und Anwesenheitszeit: Was ist der Unterschied?

Die Anwesenheitszeit beschreibt den Zeitraum vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende einschließlich der Pausen. Die Nettoarbeitszeit ergibt sich, wenn die Pausen davon abgezogen werden. Für die Sollzeit und für die gesetzlichen Schwellen zählt immer die Nettoarbeitszeit.

Wer umgekehrt eine bestimmte Arbeitszeit erreichen will, muss die Pause auf die Anwesenheit aufschlagen — genau das macht die Feierabend-Berechnung im Rechner oben.

Über Mitternacht rechnen

Liegt das Arbeitsende vor dem Arbeitsbeginn, rechnet der Rechner über Mitternacht: 22:00 bis 06:00 ergibt acht Stunden brutto. Ein Ende um 00:00 Uhr bedeutet die folgende Mitternacht, 08:00 bis 00:00 sind also 16 Stunden. Für einen vollen Tag geben Sie 00:00 bis 24:00 ein.

Die gesetzliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen betrifft nicht diesen Tag, sondern die Spanne bis zum nächsten Arbeitsbeginn — dafür gibt es den Ruhezeitrechner nach § 5 ArbZG.

Rechtsgrundlage

Der Rechner berücksichtigt § 3 und § 4 ArbZG, soweit dies anhand Ihrer Eingaben möglich ist.

Der Rechner kann einzelne Tageswerte mit den gesetzlichen Schwellen vergleichen. Ob ein gesetzlicher Ausgleichszeitraum eingehalten wird, kann er anhand eines einzelnen Tages nicht prüfen.

Die Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und besondere gesetzliche Regelungen können zu abweichenden Ergebnissen führen. Rechtsstand: 8. September 2026, geprüft gegen gesetze-im-internet.de.

ArbZG § 3Höchstarbeitszeit

So berücksichtigt der Rechner die Regel

Der Rechner vergleicht die berechnete Arbeitszeit mit den Schwellen von 8 Stunden und 10 Stunden und weist darauf hin, wenn sie darüber liegt.

Ob der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen eingehalten ist, lässt sich an einem einzelnen Tag nicht ablesen.

Gesetzestext anzeigen
ArbZG § 3 Satz 1: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten."
ArbZG § 3 Satz 2: Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Amtlicher Volltext: ArbZG § 3

ArbZG § 4Ruhepausen
Mindestpause je nach Arbeitszeit
ArbeitszeitMindestpause
bis 6 Stundenkeine
mehr als 6 Stunden bis 9 Stunden30 Minuten
mehr als 9 Stunden45 Minuten

Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Die Pause zählt also nicht mit, wenn geprüft wird, ob die Schwelle überschritten ist.

So berücksichtigt der Rechner die Regel

Der Rechner vergleicht Ihre eingegebene Pause mit dem Wert aus der Tabelle und weist darauf hin, wenn sie darunter liegt. Er kürzt Ihre Arbeitszeit nicht selbst und zieht keine Pause ab, die Sie nicht eingetragen haben.

Dieser Rechner erfasst nur die Gesamtdauer Ihrer Pause, nicht die einzelnen Abschnitte.

Auch wenn die Gesamtdauer stimmt, kommt es darauf an, dass die Pause nicht zu spät liegt. Da dieser Rechner nur die Dauer Ihrer Pause kennt, kann er das nicht prüfen.

Gesetzestext anzeigen
ArbZG § 4 Satz 1: Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen."
ArbZG § 4 Satz 2: Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden."
ArbZG § 4 Satz 3: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."

Amtlicher Volltext: ArbZG § 4

Weitere Regelungen (4)

Diese Vorschriften betreffen die Arbeitszeit ebenfalls. Sie lassen sich aus den Eingaben dieser Seite nicht prüfen und werden deshalb nur genannt.

ArbZG § 2Was als Arbeitszeit zählt

So berücksichtigt der Rechner die Regel

Ruhepausen zählen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Dieser Rechner zieht eingegebene Pausen deshalb von der Anwesenheitszeit ab. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für den Bergbau unter Tage.

Gesetzestext anzeigen
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit."

Amtlicher Volltext: ArbZG § 2

ArbZG § 5Ruhezeit zwischen zwei Tagen

So berücksichtigt der Rechner die Regel

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vorgesehen. Diese Ruhezeit liegt zwischen zwei Arbeitstagen. Dieser Rechner erfasst einen einzelnen Tag und kennt weder das Arbeitsende des Vortages noch den Arbeitsbeginn des Folgetages; er trifft dazu deshalb keine Aussage.

Auf dieser Seite wird nur ein einzelner Tag erfasst — prüfen lässt sich die Ruhezeit im Ruhezeitrechner.

Gesetzestext anzeigen
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben."

Amtlicher Volltext: ArbZG § 5

ArbZG § 6Nachtarbeit

So berücksichtigt der Rechner die Regel

Für Nachtarbeit können nach § 6 ArbZG abweichende Regelungen gelten, insbesondere zur werktäglichen Höchstarbeitszeit von Nachtarbeitnehmern. Ob jemand Nachtarbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5 ArbZG ist, hängt von der Schichtgestaltung über das Jahr ab. Dieser Rechner erfasst das nicht und prüft es nicht.

Ob Sie Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer sind, hängt von Ihrer Schichtgestaltung über das Jahr ab. Dieser Rechner erfasst das nicht.

Gesetzestext anzeigen
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Amtlicher Volltext: ArbZG § 6

ArbZG § 18Für wen das Gesetz gilt

So berücksichtigt der Rechner die Regel

Die Hinweise dieses Rechners beziehen sich auf das Arbeitszeitgesetz. Nach § 18 Abs. 1 ArbZG gilt es unter anderem für leitende Angestellte nicht. Für Personen unter 18 Jahren gilt nach § 18 Abs. 2 ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz mit eigenen Regelungen zu Pausen und Höchstarbeitszeiten; dieser Rechner bildet es nicht ab.

Dieser Rechner prüft nicht, ob das Arbeitszeitgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Gesetzestext anzeigen
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, 2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, 3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, 4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. — § 18 Abs. 2: Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz."

Amtlicher Volltext: ArbZG § 18

Welche Ausnahmen können gelten? (14)

Von den genannten Vorschriften darf nur auf einer dieser Grundlagen abgewichen werden. Ein Arbeitsvertrag allein ist keine davon. Welche Vorschriften eine Grundlage jeweils betrifft, steht in Klammern.

  • § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG (§ 3)Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich. Voraussetzung: nur wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst in die Arbeitszeit fällt.
  • § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ArbZG (§ 3)Festlegung eines anderen Ausgleichszeitraums. Voraussetzung: tarifvertragliche Regelung erforderlich.
  • § 7 Abs. 2a ArbZG (§ 3)Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden auch ohne Ausgleich. Voraussetzung: nur bei regelmäßiger und erheblicher Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst und nur mit besonderen Regelungen zum Gesundheitsschutz.
  • § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG (§ 3, § 4, § 5)Anpassung der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 an die Eigenart der Tätigkeit. Voraussetzung: nur bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen und nur, sofern der Gesundheitsschutz durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.
  • § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG (§ 3, § 4, § 5)Anpassung der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 an die Eigenart der Tätigkeit. Voraussetzung: nur bei Verwaltungen und Betrieben der öffentlichen Hand bzw. entsprechend tarifgebundenen Arbeitgebern und nur bei Gesundheitsschutz durch Zeitausgleich.
  • § 7 Abs. 3 Satz 1 ArbZG (§ 3, § 4, § 5)Übernahme bereits tarifvertraglich zugelassener Abweichungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers. Voraussetzung: nur im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 7 Abs. 1, 2 oder 2a und nur, wenn kein Betriebs- oder Personalrat besteht — begründet keine eigene Abweichungsbefugnis.
  • § 15 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG (§ 3)längere tägliche Arbeitszeit abweichend von § 3. Voraussetzung: Bewilligung der Aufsichtsbehörde, u. a. für kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen, Saison- und Kampagnebetriebe.
  • § 14 ArbZG (§ 3, § 4, § 5)Abweichung von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11. Voraussetzung: nur bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen; § 14 Abs. 3 begrenzt auf 48 Wochenstunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.
  • § 15 Abs. 2 ArbZG (§ 3)weitergehende Ausnahmen über die im Gesetz vorgesehenen hinaus. Voraussetzung: nur soweit im öffentlichen Interesse dringend nötig.
  • § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG (§ 4)Aufteilung der Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen angemessener Dauer — abweichend von § 4 Satz 2, nicht von der Gesamtdauer nach § 4 Satz 1. Voraussetzung: nur in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben.
  • § 5 Abs. 2 ArbZG (§ 5)Verkürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde. Voraussetzung: nur in den dort genannten Bereichen und nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
  • § 5 Abs. 3 ArbZG (§ 5)Ausgleich von Kürzungen durch Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zu anderen Zeiten. Voraussetzung: nur in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG (§ 5)Kürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden. Voraussetzung: nur wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.
  • § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG (§ 5)Anpassung der Ruhezeiten bei Rufbereitschaft. Voraussetzung: nur sofern der Gesundheitsschutz durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.

Häufige Fragen

Wird die Pause von der Arbeitszeit abgezogen?
Ja. Ruhepausen zählen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit — dort ist Arbeitszeit ausdrücklich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit „ohne die Ruhepausen". Deshalb zieht der Rechner die eingegebene Pause vollständig ab. Ob eine Pause bezahlt wird, regelt das Arbeitszeitgesetz nicht — das ist eine Frage Ihres Arbeits- oder Tarifvertrags.
Wie viel Pause ist bei acht Stunden Arbeit vorgeschrieben?
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis 9 Stunden sind nach § 4 Satz 1 ArbZG insgesamt mindestens 30 Minuten Ruhepause vorgesehen, bei mehr als 9 Stunden sind es 45 Minuten. Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne Pausen: Für 8 Stunden Arbeitszeit mit 30 Minuten Pause sind Sie 8:30 Stunden anwesend.
Kann ich mehrere Pausen eingeben?
Nein — geben Sie die Gesamtdauer aller Pausen ein, bei zweimal 15 Minuten also 30. Für die Nettoarbeitszeit spielt es keine Rolle, wann die Pausen liegen. Für die Vorgabe, nicht zu lange am Stück zu arbeiten (§ 4 Satz 3 ArbZG), spielt es eine Rolle — das kann dieser Rechner ohne Uhrzeiten der Pausen aber nicht prüfen.
Rundet der Rechner die Arbeitszeit?
Nein. Der Rechner rechnet minutengenau und rundet an keiner Stelle. Ob und wie Ihr Betrieb bei der Zeiterfassung rundet — etwa auf Viertelstunden —, richtet sich nach den dort geltenden Regeln und kann vom hier angezeigten Wert abweichen.
Was bedeutet „8,50 Stunden“ neben „8 Std. 30 Min.“?
Das ist derselbe Wert in Dezimalstunden: 30 Minuten sind 0,50 Stunden, weil eine Stunde 60 Minuten hat. Dezimalstunden sind in Stundenzetteln und Abrechnungen üblich. Vorsicht bei der Schreibweise: 8,30 Stunden wären 8 Stunden und 18 Minuten, nicht 8:30.