Wochenarbeitszeit berechnen
Tragen Sie Ihre Arbeitstage ein. Der Rechner zieht die Pause je Tag ab, summiert die Nettoarbeitszeit und vergleicht sie mit Ihrer Wochensollzeit.
Bitte tragen Sie mindestens einen Arbeitstag ein.
Jeder Tag wird einzeln gerechnet
Die Wochenarbeitszeit ist die Summe der einzelnen Tage — und zwar der Nettozeiten. Für jeden Tag gilt: Ende minus Beginn minus Pause. Erst diese Ergebnisse werden addiert. Wer stattdessen die Anwesenheit der ganzen Woche addiert und einmal eine Pause abzieht, rechnet zu hoch.
Beispiel: eine Arbeitswoche
Fünf Tage mit je 30 Minuten Pause, einzeln gerechnet und dann addiert.
Beispiel: eine Arbeitswoche
- Montag
- 8:00 Std.
- Dienstag
- 8:30 Std.
- Mittwoch
- 8:00 Std.
- Donnerstag
- 7:45 Std.
- Freitag
- 8:00 Std.
Einzelne Tage rechnet der Arbeitszeitrechner mit Sollzeit und Abweichung aus; die vorgesehene Pause je Tag nennt der Pausenrechner.
Warum hier keine 48-Stunden-Grenze steht
§ 3 ArbZG nennt eine werktägliche Höchstarbeitszeit, keine wöchentliche; die verbreiteten 48 Stunden sind eine Hochrechnung daraus. Dieser Rechner nennt deshalb keine Wochengrenze, sondern wertet jeden Arbeitstag einzeln aus. Hinweise erscheinen unter dem Ergebnis mit Angabe des Tages, auf den sie sich beziehen.
Rechtsgrundlage
Der Rechner berücksichtigt § 3 und § 4 ArbZG, soweit dies anhand Ihrer Eingaben möglich ist.
Der Rechner kann einzelne Tageswerte mit den gesetzlichen Schwellen vergleichen. Ob ein gesetzlicher Ausgleichszeitraum eingehalten wird, kann er anhand eines einzelnen Tages nicht prüfen.
Die Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und besondere gesetzliche Regelungen können zu abweichenden Ergebnissen führen. Rechtsstand: 8. September 2026, geprüft gegen gesetze-im-internet.de.
ArbZG § 3 — Höchstarbeitszeit
So berücksichtigt der Rechner die Regel
Der Rechner vergleicht die berechnete Arbeitszeit mit den Schwellen von 8 Stunden und 10 Stunden und weist darauf hin, wenn sie darüber liegt.
Ob der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen eingehalten ist, lässt sich an einem einzelnen Tag nicht ablesen.
Gesetzestext anzeigen
ArbZG § 3 Satz 1: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten."
ArbZG § 3 Satz 2: „Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
ArbZG § 4 — Ruhepausen
| Arbeitszeit | Mindestpause |
|---|---|
| bis 6 Stunden | keine |
| mehr als 6 Stunden bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Die Pause zählt also nicht mit, wenn geprüft wird, ob die Schwelle überschritten ist.
So berücksichtigt der Rechner die Regel
Der Rechner vergleicht Ihre eingegebene Pause mit dem Wert aus der Tabelle und weist darauf hin, wenn sie darunter liegt. Er kürzt Ihre Arbeitszeit nicht selbst und zieht keine Pause ab, die Sie nicht eingetragen haben.
Gesetzestext anzeigen
„Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen."
Weitere Regelungen (2)
Diese Vorschriften betreffen die Arbeitszeit ebenfalls. Sie lassen sich aus den Eingaben dieser Seite nicht prüfen und werden deshalb nur genannt.
ArbZG § 2 — Was als Arbeitszeit zählt
So berücksichtigt der Rechner die Regel
Ruhepausen zählen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Dieser Rechner zieht eingegebene Pausen deshalb von der Anwesenheitszeit ab. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für den Bergbau unter Tage.
Gesetzestext anzeigen
„Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit."
ArbZG § 18 — Für wen das Gesetz gilt
So berücksichtigt der Rechner die Regel
Die Hinweise dieses Rechners beziehen sich auf das Arbeitszeitgesetz. Nach § 18 Abs. 1 ArbZG gilt es unter anderem für leitende Angestellte nicht. Für Personen unter 18 Jahren gilt nach § 18 Abs. 2 ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz mit eigenen Regelungen zu Pausen und Höchstarbeitszeiten; dieser Rechner bildet es nicht ab.
Dieser Rechner prüft nicht, ob das Arbeitszeitgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Gesetzestext anzeigen
„Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, 2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, 3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, 4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. — § 18 Abs. 2: Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz."
Welche Ausnahmen können gelten? (10)
Von den genannten Vorschriften darf nur auf einer dieser Grundlagen abgewichen werden. Ein Arbeitsvertrag allein ist keine davon. Welche Vorschriften eine Grundlage jeweils betrifft, steht in Klammern.
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG (§ 3) — Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich. Voraussetzung: nur wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst in die Arbeitszeit fällt.
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ArbZG (§ 3) — Festlegung eines anderen Ausgleichszeitraums. Voraussetzung: tarifvertragliche Regelung erforderlich.
- § 7 Abs. 2a ArbZG (§ 3) — Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden auch ohne Ausgleich. Voraussetzung: nur bei regelmäßiger und erheblicher Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst und nur mit besonderen Regelungen zum Gesundheitsschutz.
- § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG (§ 3, § 4) — Anpassung der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 an die Eigenart der Tätigkeit. Voraussetzung: nur bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen und nur, sofern der Gesundheitsschutz durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.
- § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG (§ 3, § 4) — Anpassung der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 an die Eigenart der Tätigkeit. Voraussetzung: nur bei Verwaltungen und Betrieben der öffentlichen Hand bzw. entsprechend tarifgebundenen Arbeitgebern und nur bei Gesundheitsschutz durch Zeitausgleich.
- § 7 Abs. 3 Satz 1 ArbZG (§ 3, § 4) — Übernahme bereits tarifvertraglich zugelassener Abweichungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers. Voraussetzung: nur im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 7 Abs. 1, 2 oder 2a und nur, wenn kein Betriebs- oder Personalrat besteht — begründet keine eigene Abweichungsbefugnis.
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG (§ 3) — längere tägliche Arbeitszeit abweichend von § 3. Voraussetzung: Bewilligung der Aufsichtsbehörde, u. a. für kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen, Saison- und Kampagnebetriebe.
- § 14 ArbZG (§ 3, § 4) — Abweichung von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11. Voraussetzung: nur bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen; § 14 Abs. 3 begrenzt auf 48 Wochenstunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.
- § 15 Abs. 2 ArbZG (§ 3) — weitergehende Ausnahmen über die im Gesetz vorgesehenen hinaus. Voraussetzung: nur soweit im öffentlichen Interesse dringend nötig.
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG (§ 4) — Aufteilung der Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen angemessener Dauer — abweichend von § 4 Satz 2, nicht von der Gesamtdauer nach § 4 Satz 1. Voraussetzung: nur in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben.