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ArbeitszeitBerechnen.de

Ruhezeitrechner

Wie viel Zeit liegt zwischen Ihrem Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn? Der Rechner vergleicht die Spanne mit dem Mindestwert aus § 5 Abs. 1 ArbZG.

Geben Sie ein, wann Sie Feierabend hatten und wann Sie wieder anfangen. Der Rechner zeigt die Ruhezeit dazwischen.

Uhr
Uhr

Bitte geben Sie beide Uhrzeiten ein.

Warum diese Frage eine eigene Seite hat

Die Ruhezeit liegt zwischen zwei Arbeitstagen. Ein Rechner, der nur einen Tag kennt, kann sie nicht bestimmen — er müsste annehmen, dass sich Ihr Arbeitstag unverändert wiederholt. Deshalb sagt der Arbeitszeitrechner für einen einzelnen Tag zur Ruhezeit nichts und nennt § 5 nur in der Rechtsgrundlage. Hier geben Sie beide Enden der Spanne ein, und erst dadurch wird die Vorschrift überhaupt prüfbar.

Beispiel

Eine Spätschicht, gefolgt von einem normalen Arbeitsbeginn am nächsten Morgen.

Beispiel: Feierabend 22:00 Uhr, Arbeitsbeginn 08:00 Uhr

Arbeitsende
22:00 Uhr
Arbeitsbeginn am nächsten Tag
08:00 Uhr
Ruhezeit
10:00 Std.
von 22:00 bis 08:00 = 10:00 Std. Ruhezeit

Die allgemeine gesetzliche Ruhezeit beträgt nach § 5 Abs. 1 ArbZG grundsätzlich elf Stunden. Nicht zu verwechseln mit der Arbeitszeit: Die Ruhezeit liegt zwischen zwei Arbeitstagen, die Arbeitszeit innerhalb eines Tages. Wie lang der Arbeitstag selbst war, rechnet der Arbeitszeitrechner aus.

Verkürzung ist möglich — aber nicht voraussetzungslos

Häufig liest man, zehn Stunden genügten auch. Das trifft nur mit der Bedingung zu, die im selben Absatz steht: § 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt eine Verkürzung um bis zu eine Stunde in bestimmten Bereichen — unter anderem Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Landwirtschaft — und nur dann, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Ein Tarifvertrag kann die Ruhezeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG um bis zu zwei Stunden kürzen, wenn die Art der Arbeit das erfordert und die Kürzung innerhalb eines festgelegten Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Ein Arbeitsvertrag allein ist dafür keine Grundlage: § 7 Abs. 3 ArbZG lässt eine schriftliche Einzelvereinbarung nur im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags und nur dort zu, wo kein Betriebs- oder Personalrat besteht.

Rechtsgrundlage

Der Rechner berücksichtigt § 5 ArbZG, soweit dies anhand Ihrer Eingaben möglich ist.

Die Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und besondere gesetzliche Regelungen können zu abweichenden Ergebnissen führen. Rechtsstand: 8. September 2026, geprüft gegen gesetze-im-internet.de.

ArbZG § 5Ruhezeit zwischen zwei Tagen

So berücksichtigt der Rechner die Regel

Hinweis: § 5 Abs. 1 ArbZG sieht nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor. Abweichungen sind unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 ArbZG möglich; im konkreten Fall können andere Regelungen gelten.

Auf dieser Seite wird nur ein einzelner Tag erfasst — prüfen lässt sich die Ruhezeit im Ruhezeitrechner.

Gesetzestext anzeigen
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben."

Amtlicher Volltext: ArbZG § 5

Weitere Regelungen (2)

Diese Vorschriften betreffen die Arbeitszeit ebenfalls. Sie lassen sich aus den Eingaben dieser Seite nicht prüfen und werden deshalb nur genannt.

ArbZG § 2Was als Arbeitszeit zählt

So berücksichtigt der Rechner die Regel

Ruhepausen zählen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Dieser Rechner zieht eingegebene Pausen deshalb von der Anwesenheitszeit ab. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für den Bergbau unter Tage.

Gesetzestext anzeigen
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit."

Amtlicher Volltext: ArbZG § 2

ArbZG § 18Für wen das Gesetz gilt

So berücksichtigt der Rechner die Regel

Die Hinweise dieses Rechners beziehen sich auf das Arbeitszeitgesetz. Nach § 18 Abs. 1 ArbZG gilt es unter anderem für leitende Angestellte nicht. Für Personen unter 18 Jahren gilt nach § 18 Abs. 2 ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz mit eigenen Regelungen zu Pausen und Höchstarbeitszeiten; dieser Rechner bildet es nicht ab.

Dieser Rechner prüft nicht, ob das Arbeitszeitgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Gesetzestext anzeigen
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, 2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, 3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, 4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. — § 18 Abs. 2: Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz."

Amtlicher Volltext: ArbZG § 18

Welche Ausnahmen können gelten? (8)

Von den genannten Vorschriften darf nur auf einer dieser Grundlagen abgewichen werden. Ein Arbeitsvertrag allein ist keine davon. Welche Vorschriften eine Grundlage jeweils betrifft, steht in Klammern.

  • § 5 Abs. 2 ArbZG (§ 5)Verkürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde. Voraussetzung: nur in den dort genannten Bereichen und nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
  • § 5 Abs. 3 ArbZG (§ 5)Ausgleich von Kürzungen durch Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zu anderen Zeiten. Voraussetzung: nur in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG (§ 5)Kürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden. Voraussetzung: nur wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.
  • § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG (§ 5)Anpassung der Ruhezeiten bei Rufbereitschaft. Voraussetzung: nur sofern der Gesundheitsschutz durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.
  • § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG (§ 5)Anpassung der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 an die Eigenart der Tätigkeit. Voraussetzung: nur bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen und nur, sofern der Gesundheitsschutz durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.
  • § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG (§ 5)Anpassung der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 an die Eigenart der Tätigkeit. Voraussetzung: nur bei Verwaltungen und Betrieben der öffentlichen Hand bzw. entsprechend tarifgebundenen Arbeitgebern und nur bei Gesundheitsschutz durch Zeitausgleich.
  • § 7 Abs. 3 Satz 1 ArbZG (§ 5)Übernahme bereits tarifvertraglich zugelassener Abweichungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers. Voraussetzung: nur im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 7 Abs. 1, 2 oder 2a und nur, wenn kein Betriebs- oder Personalrat besteht — begründet keine eigene Abweichungsbefugnis.
  • § 14 ArbZG (§ 5)Abweichung von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11. Voraussetzung: nur bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen; § 14 Abs. 3 begrenzt auf 48 Wochenstunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.