Pausenrechner
Wie viel Pause ist bei Ihrer Anwesenheit vorgesehen? Geben Sie Beginn und Ende ein — der Rechner nennt die Mindestpause nach § 4 ArbZG und die Arbeitszeit, die dann übrig bleibt.
Bitte geben Sie Beginn und Ende ein.
Warum bei 9:30 Stunden Anwesenheit noch 30 Minuten Pause genügen können
§ 4 Satz 1 ArbZG knüpft an „eine Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden" an. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Schwelle wird also nicht gegen Ihre Anwesenheit gemessen, sondern gegen die Zeit, die nach Abzug der Pause übrig bleibt.
Das verschiebt die Grenzen. Wer 9:30 Stunden anwesend ist und 30 Minuten Pause macht, arbeitet netto genau 9:00 Stunden — und das ist nicht „mehr als neun Stunden". Erst darüber greift die höhere Stufe. Dasselbe gilt unten: 6:30 Anwesenheit minus 30 Minuten sind genau 6:00 Stunden Arbeitszeit.
Rechnerisch ist die Mindestpause deshalb die kleinste Pause, die sich selbst trägt: Sie muss dem genügen, was für die Arbeitszeit nach ihrem Abzug vorgeschrieben ist.
Wichtig: 6:00 und 9:30 sind keine gesetzlichen Werte. Im Gesetz stehen nur die Schwellen von sechs und neun Stunden Arbeitszeit. 6:00 und 9:30 sind Anwesenheitszeiten, die sich erst ergeben, wenn man die jeweils vorgesehene Pause wieder hinzurechnet — sie ändern sich, sobald eine längere Pause gemacht wird.
Beispiele
Zwei Fälle direkt an der Schwelle, mit demselben Rechenweg wie im Rechner oben.
Beispiel: 08:00 bis 17:00 Uhr
- Anwesenheitszeit
- 9:00 Std.
- Vorgesehene Mindestpause
- 0 Std. 30 Min.
- Verbleibende Arbeitszeit
- 8:30 Std.
Beispiel: 08:00 bis 17:31 Uhr
- Anwesenheitszeit
- 9:31 Std.
- Vorgesehene Mindestpause
- 0 Std. 45 Min.
- Verbleibende Arbeitszeit
- 8:46 Std.
Der Unterschied von einer Minute Anwesenheit verschiebt die Nettoarbeitszeit über neun Stunden — und damit die vorgesehene Pause von 30 auf 45 Minuten.
Pause aufteilen
Die Gesamtdauer darf nach § 4 Satz 2 ArbZG in Abschnitte aufgeteilt werden, solange jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten umfasst. Dieser Rechner nennt nur die Gesamtdauer, nicht die Lage der einzelnen Abschnitte.
Die Gesamtarbeitszeit eines Tages können Sie anschließend mit dem Arbeitszeitrechner berechnen, inklusive Sollzeit und Abweichung.
Rechtsgrundlage
Der Rechner berücksichtigt § 4 ArbZG, soweit dies anhand Ihrer Eingaben möglich ist.
Die Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und besondere gesetzliche Regelungen können zu abweichenden Ergebnissen führen. Rechtsstand: 8. September 2026, geprüft gegen gesetze-im-internet.de.
ArbZG § 4 — Ruhepausen
| Arbeitszeit | Mindestpause |
|---|---|
| bis 6 Stunden | keine |
| mehr als 6 Stunden bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Die Pause zählt also nicht mit, wenn geprüft wird, ob die Schwelle überschritten ist.
So berücksichtigt der Rechner die Regel
Der Rechner vergleicht Ihre eingegebene Pause mit dem Wert aus der Tabelle und weist darauf hin, wenn sie darunter liegt. Er kürzt Ihre Arbeitszeit nicht selbst und zieht keine Pause ab, die Sie nicht eingetragen haben.
Dieser Rechner erfasst nur die Gesamtdauer Ihrer Pause, nicht die einzelnen Abschnitte.
Auch wenn die Gesamtdauer stimmt, kommt es darauf an, dass die Pause nicht zu spät liegt. Da dieser Rechner nur die Dauer Ihrer Pause kennt, kann er das nicht prüfen.
Gesetzestext anzeigen
ArbZG § 4 Satz 1: „Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen."
ArbZG § 4 Satz 2: „Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden."
ArbZG § 4 Satz 3: „Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."
Weitere Regelungen (2)
Diese Vorschriften betreffen die Arbeitszeit ebenfalls. Sie lassen sich aus den Eingaben dieser Seite nicht prüfen und werden deshalb nur genannt.
ArbZG § 2 — Was als Arbeitszeit zählt
So berücksichtigt der Rechner die Regel
Ruhepausen zählen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Dieser Rechner zieht eingegebene Pausen deshalb von der Anwesenheitszeit ab. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für den Bergbau unter Tage.
Gesetzestext anzeigen
„Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit."
ArbZG § 18 — Für wen das Gesetz gilt
So berücksichtigt der Rechner die Regel
Die Hinweise dieses Rechners beziehen sich auf das Arbeitszeitgesetz. Nach § 18 Abs. 1 ArbZG gilt es unter anderem für leitende Angestellte nicht. Für Personen unter 18 Jahren gilt nach § 18 Abs. 2 ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz mit eigenen Regelungen zu Pausen und Höchstarbeitszeiten; dieser Rechner bildet es nicht ab.
Dieser Rechner prüft nicht, ob das Arbeitszeitgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Gesetzestext anzeigen
„Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, 2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, 3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, 4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. — § 18 Abs. 2: Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz."
Welche Ausnahmen können gelten? (5)
Von den genannten Vorschriften darf nur auf einer dieser Grundlagen abgewichen werden. Ein Arbeitsvertrag allein ist keine davon. Welche Vorschriften eine Grundlage jeweils betrifft, steht in Klammern.
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG (§ 4) — Aufteilung der Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen angemessener Dauer — abweichend von § 4 Satz 2, nicht von der Gesamtdauer nach § 4 Satz 1. Voraussetzung: nur in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben.
- § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG (§ 4) — Anpassung der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 an die Eigenart der Tätigkeit. Voraussetzung: nur bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen und nur, sofern der Gesundheitsschutz durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.
- § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG (§ 4) — Anpassung der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 an die Eigenart der Tätigkeit. Voraussetzung: nur bei Verwaltungen und Betrieben der öffentlichen Hand bzw. entsprechend tarifgebundenen Arbeitgebern und nur bei Gesundheitsschutz durch Zeitausgleich.
- § 7 Abs. 3 Satz 1 ArbZG (§ 4) — Übernahme bereits tarifvertraglich zugelassener Abweichungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers. Voraussetzung: nur im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 7 Abs. 1, 2 oder 2a und nur, wenn kein Betriebs- oder Personalrat besteht — begründet keine eigene Abweichungsbefugnis.
- § 14 ArbZG (§ 4) — Abweichung von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11. Voraussetzung: nur bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen; § 14 Abs. 3 begrenzt auf 48 Wochenstunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.